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Jeder Makler muss sich im Wettbewerbsverhältnis an die Lauterkeitsregeln des UWG halten. Hintergrund ist, dass er sich nicht dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen soll, indem er gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Informationspflichten und Verbraucherschutz. Der Makler soll Ross und Reiter nennen und unerfahrene Verbraucher nicht übervorteilen. Der Verbraucher muss bei Verträgen über das Internet über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Tut der Maskler dies alles nicht, können seine Wettbewerber ihn auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln in Anspruch nehmen. Mittel hierzu ist die Abmahnung.
Voraussetzungen:
Beide Makler müssen auf dem selben Markt dieselben Leistungen anbieten.
Hier ist zuerst an Informationspflichten aus dem Telemediengesetz (TMG) oder Widerrufsrechte aufgrund der EU-Verbraucherrichtlinie in Verbindung mit § 355 BGB zu denken.
Demnach ist der Makler neben der Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucher verpflichtet, gemäß § 5 TMG folgende Angaben im Internet (Impressum, in seinen E-Mails und Anzeigen) zu machen:
Bei Verstoß stehen dem stehen Makler gemäß §§ 8(1), (3) Nr. 1, 3(1), 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5(1) TMG Unterlassungsansprüche gegen den Störer zu.
Bei der Vorschrift des § 5(1) TMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Dies entspricht europarechtlichen Vorgaben. Die Vorschrift des § 5(1) TMG beruht auf Art. 5(1)e) der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Bei Verstößen hiergegen handelt es sich nicht nur um eine Bagatelle. Ein Verstoß (fehlende Angaben im Impressum) ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3(1) UWG. Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7(5) der UGP-Richtline werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II. zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt. Die damals noch als § 5 TDG umgesetzte Vorschrift entspricht § 5 TMG in seiner aktuellen Fassung.
Weiter kommt hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sind, den betreffenden Wettbewerbern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Durch einen Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift können auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann (vgl. OLG Hamm, MMR 2009/552; BGH NJW-RR 2010, 1560).