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Gewalt und Sachbeschädigung eines Mieters gegenüber einem Nachbarn rechtfertigen auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543(1), 569(2) BGB.
LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016 - 67 S 110/16
Der Vermieter darf nur bei schwer wiegendem Fehlverhalten des Mieters eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen dürfen. Ein auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln des Mieters widerspricht sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen. Die Abmahnung konnte unterbleiben, weil solch strafbares Verhalten des Mieters jegliche gemeinsame Vertrauensgrundlage mit dem Vermieter und den bedrohten Mietmietern dauerhaft und endgültig zerstört hatte.
Anmietung von Wohnraum ohne Absicht darin zu leben ist nicht schützenswert.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 24.02.2022 - 65 S 202/21.
Eine Wohnung war ohne Zustimmung der Vermieterin dem Bruder der Mieterin überlassen worden. Die Mieterin wohnte selbst in einer anderen Wohnung. Die fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte ist rechtmäßig und die Räumungsklage hatte Erfolg. Das Angehörigenprivileg gemäß § 543(2) Nr. 2 BGB gilt nur, wenn der Mieter die Wohnung in eigener Person nutzt.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 BGB besteht nicht, weil der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nur verlangen kann, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entsteht. Das Interesse entstand aber nicht nach Abschluss des Mietvertrags, sondern habe von Anfang an bestanden. Zudem sei die Wohnung nicht teilweise, sondern vollständig dem Bruder überlassen worden.
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BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15
Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gemäß § 543(1)2 BGB kann unabhängig von Verschulden in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen liegen, wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Bei der Abwägung ist von Bedeutung:
Eine fristlose Kündigung nach § 543(1) BGB ist auch dann möglich, wenn den Mieter selbst kein Verschulden an der Vertragsverletzung (sondern Jobcenter oder Sozialamt) trifft, aber die Abwägung ergibt, dass dem Vermieter die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wird wegen einer vom Jobcenter/ Sozialamt verursachten unpünktlichen Mietzahlung gekündigt, so sollte der Vermieter die besonderen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, warum er auf den pünktlichen Mieteingang angewiesen ist.
AG München, Urteil vom 26.08.2021 - Az. 474 C 4123/21.
Als die vermietete Wohnung verkauft werden sollte, verweigerten die Mieter achtmal möglichen Interessenten jede Besichtigung. Nach Abmahnung und wiederholter Besichtigungsvereitelung kündigte der Vermieter den Mietvertag außerordentlich.
Das AG München gab der Räumungsklage statt. Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar.
Die Beklagten hätten ausreichende Verhinderungsgründe nicht vorgetragen beziehungsweise nicht bewiesen. Die Vorbereitung einer Online-Schulungsvorbereitung stelle keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Dem Mieter wäre es zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. Soweit die Mieter behaupten, der Vermieter habe sich wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liege kein zulässiges Beweisangebot vor. Es seien weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt noch andere Beweise angeboten worden.